Der Bürge soll sich darauf verlassen können, dass er nicht früher belangt werden kann, als er dies in Aussicht genommen hat1. Hinzuweisen ist ebenfalls darauf, dass PESTALOZZI2 im Rahmen seiner Kommentierung zu Art. 496 OR (Solidarbürgschaft) auf Art. 501 Abs. 1 OR verweist und ausführt, der Zahlungszeitpunkt für die Hauptschuld müsse effektiv eingetreten sein. Das Kantonsgericht Freiburg hat in seinem Entscheid vom 15. Dezember 19763 festgehalten, dass auch der Solidarbürge nicht vor der Fälligkeit der Hauptschuld zur Zahlung angehalten werden kann (unter Hinweis auf Art. 501 Abs. 1 OR, jedoch ohne Bezugnahme auf einen Konkurs).