208 SchKG bewirkten Fälligkeit der Hauptforderung infolge Konkurses des Hauptschuldners bleibt für den Bürgen der für die Erfüllung der Hauptschuld ursprünglich festgelegte Zeitpunkt massgeblich. Der Bürge soll sich darauf verlassen können, dass er nicht früher belangt werden kann, als er dies in Aussicht genommen hat1. Hinzuweisen ist ebenfalls darauf, dass PESTALOZZI2 im Rahmen seiner Kommentierung zu Art. 496 OR (Solidarbürgschaft) auf Art. 501 Abs. 1 OR verweist und ausführt, der Zahlungszeitpunkt für die Hauptschuld müsse effektiv eingetreten sein.