501 Abs. 1 OR für alle Arten von Bürgschaften. Mangels anderer Abrede wird die Bürgschaftsverpflichtung ihrem Sicherungszweck entsprechend gleichzeitig mit der Hauptschuld fällig, und der Bürge kann im Allgemeinen sofort belangt werden (Art. 75 OR). Art. 501 Abs. 1 OR stipuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Trotz der durch Art. 208 SchKG bewirkten Fälligkeit der Hauptforderung infolge Konkurses des Hauptschuldners bleibt für den Bürgen der für die Erfüllung der Hauptschuld ursprünglich festgelegte Zeitpunkt massgeblich.