Die Appellantin macht diesbezüglich geltend, dass ihr als Solidarbürgin anders als einem einfachen Bürgen die Einrede gemäss Art. 501 Abs. 1 OR nicht offen stehe. Näher begründet wird diese Auffassung jedoch nicht. Systematisch steht Art. 501 Abs. 1 OR unter der Marginalie „II. Gemeinsamer Inhalt, 1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger“. Unter „I. Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten“ werden in Art. 495 OR die einfache Bürgschaft, in Art. 496 OR die Solidarbürgschaft, in Art. 497 OR die Mitbürgschaft, und in Art. 498 OR die Nach- und Rückbürgschaft behandelt. Systematisch gilt daher Art. 501 Abs. 1 OR für alle Arten von Bürgschaften.