501 Abs. 1 OR kann der Bürge wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird. Die vertragliche Fälligkeit der Hauptschuld ist unbestrittenermassen noch nicht vollständig eingetreten, die letzte Rate wäre nämlich am 30. September 2010 fällig. Diese ist jedoch aufgrund der Konkurseröffnung der Hauptschuldnerin gemäss Art. 208 SchKG fällig geworden. Die Appellantin macht diesbezüglich geltend, dass ihr als Solidarbürgin anders als einem einfachen Bürgen die Einrede gemäss Art. 501 Abs. 1 OR nicht offen stehe.