3. Umstritten ist in erster Linie die Frage, ob ein Solidarbürge (Art. 496 OR) belangt werden kann, wenn die Hauptschuld durch die Konkurseröffnung fällig wird (Art. 501 Abs. 1 OR). Die Beantwortung dieser Frage hat Auswirkungen auf die im Streit liegende Forderung zwischen der primären Bürgin (Appellantin) und dem deren Regressforderung gegenüber der Hauptschuldnerin verbürgenden Rückbürgen (Appellat). Nach Art. 501 Abs. 1 OR kann der Bürge wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.