Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz erteilte der Appellantin (primäre Bürgin) in der Betreibung gegen den Appellaten (Rückbürge) nur für einen Teil ihrer Forderung die provisorische Rechtsöffnung. Nachdem die Hauptschuldnerin einen Kredit aufgenommen habe, sei die Appellantin eine Solidarbürgschaftsverpflichtung eingegangen. Zur Sicherung dieser Bürgschaft sei der Appellat eine Rückbürgschaftsverpflichtung eingegangen. Die Appellantin sei nun für einen Teil der Hauptschuld ins Recht gefasst worden. Der Rückbürge könne im Falle des Konkurses der Hauptschuldnerin nicht belangt werden, wenn die vertragliche Fälligkeit nicht eingetreten sei.