Regeste: 1) Art. 501 Abs. 1 OR; Geltung für den Solidarbürgen 2) Art. 501 OR gilt aufgrund seiner systematischen Stellung auch für den Solidarbürgen, weshalb dieser vor Eintritt der vertraglichen Fälligkeit – auch wenn die Hauptschuld durch Konkurseröffnung fällig wurde – nicht für die gesamte Forderung belangt werden kann. Der Rückbürge verbürgt die Regressforderung des primären Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. Die Regressforderung, die von Gesetzes wegen entsteht, kann nicht weiter gehen als die Zahlungspflicht des primären Bürgen. Das Rückgriffsrecht entsteht nur, wenn die Hauptschuld fällig ist.