58. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er haftet für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der angestellten Anwälte R. und S. nach Massgabe von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR wie für seine eigenen. Für allfällige Fehler in der Mandatsführung durch die selbständigen Anwälte T. und Z. haftet der Beklagte nicht, da er zufolge befugter Substitution in den Genuss des Haftungsprivilegs nach Art. 399 Abs. 2 OR kommt und eine Verletzung der notwendigen Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion der selbständigen Anwälte nicht dargetan ist. (...) Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.