56. Eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei Auswahl und Instruktion wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch nicht dargetan. Bei FS T. und Z. handelte es sich um erfahrene Anwälte, welche die gleiche Qualifikation wie der beauftragte Beklagte aufwiesen. Dementsprechend war nur eine minimale Instruktion von Nöten. Dieser Pflicht kam der Beklagte nach, indem der jeweilige Vorgänger seinen Nachfolger über die Mandatsführung informierte. Zudem wurde auch der Kläger 1 über die Wechsel informiert.