52. Bei der Auswahl des Substituten besteht die gehörige Sorgfalt darin, dass dessen Wissen und Können, seine Sachkenntnisse, Erfahrung und Zuverlässigkeit bei der Wahl aufmerksam gewürdigt und mit dem konkreten Anforderungsprofil verglichen werden (FELLMANN, 2010, N 1111). Die staatliche Bescheinigung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung genügt nicht in allen Fällen, ist doch allenfalls zusätzlich Berufserfahrung erforderlich. Der Beauftragte darf sich jedoch schneller zufrieden geben, wenn der Substitut seine Eignung bereits bei früheren Tätigkeiten unter Beweis gestellt hat (BK- FELLMANN, Art. 399 OR N 60 f.).