50. Selbst wenn das Advokaturbüro des Beklagten mit dem Eintritt selbständiger Partner zu Kollektivgesellschaft geworden sein sollte, wie dies der Klägervertreter durch seinen Hinweis auf BGE 124 III 363 offenbar andeuten will, ändert sich daran nichts. Daraus folgt nämlich keine automatische Vertragsübernahme des bisherigen Einzelmandats durch die Kollektivgesellschaft, bzw. keine Umwandlung des Einzelmandats in ein Gesamtmandat der Kollektivgesellschaft, welche zu einer Haftungsbeschränkung nach Art. 568 Abs. 3 OR führen würde. ee) Sorgfaltsmassstab bei den curae in eligendo et instruendo