48. Dem Kläger 1 wurden die Wechsel der mandatsführenden Anwälte jeweils angezeigt. Dagegen hat er nicht remonstriert. Es war ihm vielmehr gleichgültig, wer sein Mandat führte. Es ist deshalb vorliegend ohne weiteres von einer konkludenten Ermächtigung zur Substitution (und damit auch zur Übertragung an Erfüllungsgehilfen) auszugehen. 49. Bei befugter Substitution profitiert der Beauftragte vom Haftungsprivileg gemäss Art. 399 Abs. 2 OR. Der Beklagte haftet somit vorliegend nur für gehörige Auswahl und Instruktion der selbständigen Anwälte T. und Z.