47. Wie bereits dargelegt ist der Beauftragte zur Substitution nur befugt, wenn er vom Auftraggeber dazu ermächtigt wurde, durch die Umstände dazu genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird (Art. 398 Abs. 3 OR). Dass er zur Substitution befugt war hat der Beauftragte zu beweisen (BK-FELLMANN, Art. 399 OR N 66 f.). Ob die Zustimmung des Klienten auch bei der Übertragung des Mandats an einen angestellten Anwalt zur selbständigen Führung notwendig ist (vgl. oben Rz. 29) kann hier offen gelassen werden, da diese Voraussetzung ohnehin erfüllt wäre: