Es war dem Kläger 1 insofern gleichgültig, in welchem vertraglichen Verhältnis die mandatsführenden Anwälte zum Beklagten standen. Damit kümmerte ihn aber auch deren rechtliche Qualifikation als Substituten oder eben Hilfspersonen nicht. Die Ermächtigung zur Substitution (vgl. nachstehend Rz. 47 ff.) beinhaltete somit auch das Einverständnis zu einem allfälligen Haftungsprivileg. Dieser Umstand ist in die wertende Betrachtung der Interessenlage betreffend die Substitution mit einzubeziehen, weshalb vorliegend die Qualifikation der Anwälte T. und Z. als Substituten nicht am fehlenden Substitutions- Interesse des Klägers 1 scheitert.