Dabei erscheint es als eher zufällige Begebenheit, dass die Mandatsführung einmal auf angestellte Anwälte und ein andermal auf selbständige Partner übertragen wurde. Nachdem der Kläger 1 nicht wusste, wie das Advokaturbüro des Beklagten organisiert war bzw. welche Anwälte selbständig und welche angestellt waren, hätte es sich dabei auch immer um selbständige Partner handeln können, welche sämtliche Kriterien für die Qualifikation als Substituten aufgewiesen hätten. Es war dem Kläger 1 insofern gleichgültig, in welchem vertraglichen Verhältnis die mandatsführenden Anwälte zum Beklagten standen.