Sie wiesen vielmehr eine mit derjenigen des Beklagten vergleichbare Qualifikation auf. Die Übertragung der Mandatsführung erfolgte also auch in dieser Hinsicht nicht primär im Interesse des Auftraggebers, d.h. des Klägers 1. Jedoch war es dem Kläger 1 gleichgültig, welcher der im Büro des Beklagten tätigen Anwälte sein Mandat führte. Dabei erscheint es als eher zufällige Begebenheit, dass die Mandatsführung einmal auf angestellte Anwälte und ein andermal auf selbständige Partner übertragen wurde.