39. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung i.S.v. Art. 101 Abs. 2 OR – soweit sie denn anwaltsrechtlich überhaupt zulässig wäre – wurde vom Beklagten weder behauptet noch bewiesen. 40. Der Beklagte haftet nach dem Gesagten nach Massgabe von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 OR für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der als Hilfspersonen zu qualifizierenden Fürsprecher R. und S. cc) Qualifikation der selbständigen Anwälte