38. Die Mehrheitsmeinung, insbesondere die Auffassung FELLMANNS (FELLMANN, 1998, S. 213, FELLMANN, 2010, N 1082), überzeugt. Die kanzleiinterne Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Partner muss sich auch auf die Haftungstragweite auswirken. In diesem Zusammenhang weist die Lehre zu Recht auf das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit hin. Gerade diese ist vorliegend das zentrale Element für den Unterschied zwischen angestelltem Anwalt und Partner. Letzterer ist eben „auf eigene Rechnung“ tätig.