37. Wie oben dargestellt, ist sich die Lehre also nicht einig bei der Einordnung der angestellten Anwälte. TESTA will sie als Substituten (mit Haftungsprivileg für den Auftragnehmer) behandeln, wenn sie ihre Mandate vom Arbeitgeber zur vollständigen und selbständigen Betreuung erhalten. KULL und KELLERHALS sowie BOHNET und auch FELLMANN hingegen, qualifizieren den angestellten Anwalt bezüglich der Haftungsfrage als Hilfsperson und lassen die strengere Haftung von Art. 101 OR zur Anwendung kommen.