LEWIS, Zivilrechtliche Anwaltshaftpflicht im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Diss. Zürich 1981, S. 38; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d’avocat, Berne 2009, Rz. 3108; FELLMANN, 2010, N 1082). „Eine Substitution liegt [...] nur vor, wenn der Substitut nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beauftragten steht. Liegt nämlich eine Arbeitsverhältnis vor, fehlt dem Substituten die für die Substitution charakteristische Selbständigkeit.“ (FELLMANN, 2010, N 1082). bb) Qualifikation der angestellten Anwälte