35. Nach TESTA ist auch ein angestellter Anwalt – trotz bestehendem Arbeitsverhältnis – als Substitut zu qualifizieren, wenn er von seinem Arbeitgeber Mandate zur vollständigen und selbständigen Betreuung erhält. Erbringe der angestellte Anwalt seine Leistung jedoch unter Aufsicht des Arbeitgebers oder werde ein grösseres Mandat in Zusammenarbeit mit einem Partner der Kanzlei betreut, dann sei er als Erfüllungsgehilfe zu behandeln (TESTA, a.a.O., S. 48).