34. In 4C.336/2001 hatte das Bundesgericht entgegen der Vorinstanz (welche beim Anwalt als Arbeitgeber eine Verletzung der Pflicht zur Überwachung festgestellt hatte) entschieden, ein Anwalt hafte nicht solidarisch mit dem bei ihm angestellten Anwalt, wenn dieser von der Klientin persönlich beauftragt worden sei. Ein Haftung des nicht beauftragten Anwalts, namentlich als Arbeitgeber des beauftragten Anwalts, sei ohne weiteres ausgeschlossen (E 3.b).