noch zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist (auch) im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt und damit zulässig gewesen (E. 3.2.). Weder aus dem bundesgerichtlichen noch aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich jedoch zudem, ob der Kanzleikollege in jenem Fall als angestellter oder selbständiger Anwalt tätig war (vgl. Entscheid BZ.2007.20 des Kantonsgerichts St.Gallen, Präsident der III. Zivilkammer vom 6. September 2007).