Das Bundesgericht scheint sich dieser Auffassung zur notwendigen Interessenlage in seinem Entscheid 4A_407/2007 vom 14. März 2008 auch für den Bereich anwaltlicher Tätigkeit angeschlossen zu haben, äusserte sich aber mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur konkreten Frage, ob der im gleichen Mandat tätige aber bei aneinander gereihter Mandatsführung zweite Anwalt und Kanzleikollege als Hilfsperson oder als Substitut des ersten Anwalts zu qualifizieren sei (E. 2.2. -2.4.). Jedenfalls habe die Vorinstanz nicht Art. 9 BV verletzt, indem sie angenommen habe, die Substitution sei aufgrund der Arbeitsauslastung und der kurzen