Als weiteres Kriterium für die Annahme eines Substitutionsverhältnisses wird die wirtschaftliche bzw. rechtliche Selbständigkeit des Substituten genannt, welche als erfüllt betrachtet wird, wenn der Substitut zum Beauftragten in keinem Unterordnungsverhältnis steht, d.h. dessen Aufsichts- und Weisungsgewalt auch nicht nur potentiell untersteht. Als entscheidend wird schliesslich erachtet, dass der Substitut völlig in die Verantwortung des Beauftragten einrückt und dessen unmittelbarem Einfluss- und Kontrollbereich faktisch entzogen ist (vgl. zum Ganzen BK-FELLMANN, Art. 398 OR N 538 ff., m.w.H.). Daneben verlangt die Lehre die Vornahme einer Interessenabwägung: