32. Literatur und Rechtsprechung nehmen die Abgrenzung zwischen Erfüllungsgehilfe und Substitut anhand verschiedener Kriterien vor. Als massgebend wird besonders erachtet, ob der Dritte selbständig handelt und die Leistung ohne Weisung und Aufsicht des Beauftragten erbringt (sog. technische Selbständigkeit). Als weiteres Kriterium für die Annahme eines Substitutionsverhältnisses wird die wirtschaftliche bzw. rechtliche Selbständigkeit des Substituten genannt, welche als erfüllt betrachtet wird, wenn der Substitut zum Beauftragten in keinem Unterordnungsverhältnis steht, d.h. dessen Aufsichts- und Weisungsgewalt auch nicht nur potentiell untersteht.