31. Die Unterscheidung zwischen befugter Substitution gemäss Art. 398 Abs. 3 OR und dem Beizug von Hilfspersonen ist von Bedeutung für dem Umfang der Haftung des beauftragten Anwaltes (BK-FELLMANN, Art. 398 OR N 537): Fügt der Erfüllungsgehilfe dem Auftraggeber einen Schaden zu, so haftet der Beauftragte nach Art. 101 Abs. 1 OR, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Das Verhalten der Hilfsperson wird ihm wie eigenes Verhalten zugerechnet. Wird der Schaden demgegenüber durch einen Substituten verursacht und war die Übertragung des Auftrages an ihn zulässig, so haftet der Beauftragte nach Art.