Der beauftragte Anwalt wird im substituierten Bereich nur von der obligatio faciendi befreit; alle übrigen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, insbesondere die Pflicht zur Rechenschaftsablegung, Herausgabe des Erlangten, Rückgabe eines Vorschusses etc. bleiben bei ihm bestehen (FELLMANN, 2010, N 1102).