30. Eine Ermächtigung zur Substitution i.S. von Art. 398 Abs. 3 OR liegt vor, wenn der Auftraggeber in die Erteilung eines Unterauftrags einwilligt (FELLMANN, 2010, N 1084), wobei die Ermächtigung ausdrücklich erteilt werden oder stillschweigend erfolgen kann (FELLMANN, 2010, N 1087). FELLMANN fordert zudem, dass sich die Ermächtigung auch auf die Einschränkung der Haftung beziehen müsse, falls, die Substitution allein im Interesse des Beauftragten erfolge (FELLMANN, 2010, N 1086). Der beauftragte Anwalt wird im substituierten Bereich nur von der obligatio faciendi befreit;