(WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, zit. „FELLMANN, 2010“, N 1070). Untergeordnete Aufgaben kann der Beauftragte ohne weiteres auch bei persönlicher Erfüllungspflicht an Erfüllungsgehilfen delegieren, worunter vorab Sekretariatsmitarbeitende zu verstehen sind. Gemäss FELLMANN, soll dagegen die Übertragung des Mandats an einen angestellten Anwalt zur selbständigen Führung nur mit Zustimmung des Klienten zulässig sein (FELLMANN, 2010, N 1073).