29. Die Zulässigkeit des Beizugs von Hilfspersonen richtet sich gemäss herrschender Lehre nach Art. 68 OR (BK-FELLMANN, Art. 398 N 532, 537; GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivilund standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 45 m.w.H.). Demnach ist der Anwalt dann verpflichtet, den Auftrag persönlich auszuführen, wenn es dabei auf seine Persönlichkeit ankommt. FELLMANN präzisiert, dass Art. 68 OR eine Vermutung gegen eine persönliche Leistungspflicht begründe, wenn es bei der Leistung nicht auf die Person des Schuldners ankomme (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, zit.