27. Steht somit fest, dass der Beklagte (alleiniger) Beauftragter des Appellanten war, ist weiter zu prüfen, inwiefern er für allfällige Pflichtverletzungen der bei ihm angestellten Anwälte und der im selben Advokaturbüro als selbständig Erwerbende tätigen Anwälte verantwortlich und haftbar gemacht werden kann. 28. Der Anwalt hat das Geschäft nach Art. 398 Abs. 3 OR persönlich zu besorgen, es sei denn, er sei zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt, durch die Umstände dazu genötigt oder eine Vertretung werde übungsgemäss als zulässig betrachtet.