es blieb beim einheitlichen Auftragsverhältnis mit dem Beklagten. Das Auftragsverhältnis endete erst mit dem Weggang von Fürsprecher Z. aus dem Advokaturbüro des Beklagten. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...) III. (...) IV. (...) 2. (...) c) Haftbarkeit des Beklagten für allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der mandatsführenden Anwälte aa) Unterscheidung zwischen Hilfspersonen und Substituten