dagegen um selbständige Anwälte bzw. Partner handelte. Der beklagte Fürsprecher K. führte das Mandat dagegen unbestrittenermassen nie persönlich. Über Wechsel in der Mandatsführung wurde der Kläger 1 jeweils informiert, jedoch nicht um seine Zustimmung gefragt. Da er nicht einen bestimmten Anwalt sondern das Advokaturbüro des Beklagten „als Ganzes“ beauftragen wollte und dieses im Zeitpunkt der Mandatierung als Einzelunternehmung organisiert war, handelte es sich um ein Einzelmandat an den Beklagten als Inhaber des Advokaturbüros. Der Wechsel der mandatsführenden Anwälte berührte den Bestand des Mandates nicht; es blieb beim einheitlichen Auftragsverhältnis mit dem Beklagten.