Redaktionelle Vorbemerkungen: A. (Kläger 1) hatte einen teilweise selbstverschuldeten Autounfall mit zahlreichen medizinischen Folgeschäden. Zur Wahrung seiner diversen versicherungsrechtlichen Ansprüche beauftragte er das Advokaturbüro von Fürsprecher K. (Beklagter). Die Kläger machen Schadenersatz zufolge mangelhafter Auftragsführung (insb. Nichtvornahme verjährungsunterbrechender Handlungen) geltend. Die Kammer weist die Klage ab. Beweiswürdigend kam die Kammer zum Schluss, dass das Mandat in chronologischer Reihenfolge und mit nahtlosen Übergängen durch die im Anwaltsbüro tätigen Anwälte R., S., T. und Z. betreut wurde, wobei es sich bei R. und S. um angestellte Anwälte, bei T. und Z.