Regeste: 1) Art. 101 OR, Art. 399 OR; Anwaltshaftung. 2) Haftung des Kanzleiinhabers für Sorgfaltspflichtverletzungen der in seinem Büro tätigen, mandatsführenden Anwälte. Abgrenzung zwischen Hilfspersonen und Substituten. Angestellte Anwälte sind als Hilfspersonen i.S.v. Art. 101 OR des beauftragten Anwalts und Kanzleiinhabers zu qualifizieren. Selbständige Anwälte (Partner) sind augrund ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit dagegen als Substituten i.S.v. Art. 399 OR zu qualifizieren, sofern die Substitution im Interesse der Klientschaft liegt oder diese sich mit dem Haftungsprivileg (konkludent) einverstanden erklärt. Befugnis zur Substitution durch konkludente Ermächtigung.