7 SCHWAIBOLD in: HONSELL, Kurzkommentar Obligationenrecht, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 OR. Nicht stichhaltig ist im Übrigen die Argumentation der Appellanten und des Regierungsstatthalters, wonach infolge Nichtigkeit des Fälligkeitsaufschubs bis zur Überbauung sogleich das (gerade wegbedungene) dispositive Recht mit einer Frist von 15 Jahren massgebend wird. Eine übermässige Bindung ist nur im Umfang des Übermasses nichtig, d.h. teilnichtig, und muss auf das zulässige Mass herabgesetzt werden, aber nicht noch weiter8.