Im heutigen Zeitpunkt ist eine allfällige Höchstdauer des Fälligkeitsaufschubs der pfandgesicherten Forderung noch nicht überschritten, nachdem das Werk erst seit 16 Jahren vollendet ist. Das Erreichen der Höchstdauer wäre zu gegebener Zeit in einem vorzeitigen Feststellungsverfahren durch ein Zivilgericht festzustellen.