Der von der Erschliessungsgemeinschaft angeführte BGE 128 III 428 (Fall Uriella), welcher Darlehen mit einer Laufzeit von 10 bis 22 Jahren betraf, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, denn in diesem Fall ging es um einen persönlichkeitsnahen Bereich und nicht wie hier um eine ausschliesslich wirtschaftliche Tätigkeit, wo der Persönlichkeitsschutz von geringerer Bedeutung ist. Im heutigen Zeitpunkt ist eine allfällige Höchstdauer des Fälligkeitsaufschubs der pfandgesicherten Forderung noch nicht überschritten, nachdem das Werk erst seit 16 Jahren vollendet ist.