Wäre es den Parteien um eine Frist von 15 Jahren (oder kürzer) bis zur Fälligkeit der Forderung gegangen, wäre der Abschluss der Vereinbarung nicht nötig gewesen, da die Forderung ohnehin nach 15 Jahren fällig geworden wäre. In diesem Fall hätten es die Parteien bei der gesetzlichen Regelung bewenden lassen bzw. auf diese verweisen können.