77 Abs. 2 lit. b aBauG 1970 ab. Diese Norm sieht vor, dass die Kostenanteile der Grundeigentümer, welche die Detailerschliessungsanlagen nicht vorgeschossen hatten, mit dem Beginn der Nutzung ihrer Parzellen als Bauland zur Zahlung fällig werden, spätestens aber nach 15 Jahren seit Vollendung der Anlage. Wäre es den Parteien um eine Frist von 15 Jahren (oder kürzer) bis zur Fälligkeit der Forderung gegangen, wäre der Abschluss der Vereinbarung nicht nötig gewesen, da die Forderung ohnehin nach 15 Jahren fällig geworden wäre.