8. Übermässige Bindung und subsidiäre Anwendbarkeit der Frist von 15 Jahren von Art. 77 aBauG (von 1970) Die vorschussweise Bezahlung der Erschliessungskosten durch die Appellanten entspricht einem zinslosen Darlehen an die übrigen Eigentümer. Die Parteien vereinbarten, dass die Rückzahlung des Betrages für die Erschliessungskosten fällig wird, wenn die Appellaten ihre Parzelle überbauten (GB 9, GB 10 und GB 11). Damit sollte diesen die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs ermöglicht werden (vgl. Vernehmlassung der Appellaten p. 42). Durch diese Vereinbarung wichen die Parteien von der dispositiven Bestimmung von Art. 77 Abs. 2 lit.