Aus der Aktennotiz vom 2. Februar 1994 über die Begehung (GB 13) geht zwar hervor, dass einige Mängel noch zu beheben gewesen waren, jedoch wurde auch festgehalten, dass keine nicht ausgeführten Arbeiten festgestellt worden seien. Daraus ist demnach zu schliessen, dass die Appellanten zu diesem Zeitpunkt alle Arbeiten fertig gestellt hatten.