Mit der Ablieferung erfolgt gleichzeitig (und ohne weiteres) die Abnahme des Werkes durch den Besteller (beide Begriffe beschreiben denselben Vorgang, und zwar Ablieferung aus Sicht des Unternehmers, Abnahme aus Sicht des Bestellers). Die Parteien können die Begriffe „Ablieferung“ und „Abnahme“ vertraglich anders definieren3. Ablieferung und Abnahme des Werkes setzen grundsätzlich voraus, dass das Werk vollendet ist. Vollendet ist das Werk, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, was aber nicht heisst, dass es mängelfrei sein müsste4.