Wird von der Anwendbarkeit von Art. 77 BauG 1970 ausgegangen, ist der Begriff der „Vollendung der Anlage“ massgebend. Für die Auslegung desselben ist es nahe liegend, auf die reichhaltige Praxis im Werkvertragsrecht zurück zu greifen. Abgeliefert wird ein Werk durch die physische Übergabe desselben durch den Unternehmer oder durch die Mitteilung des Unternehmers, das Werk sei vollendet. Mit der Ablieferung erfolgt gleichzeitig (und ohne weiteres) die Abnahme des Werkes durch den Besteller (beide Begriffe beschreiben denselben Vorgang, und zwar Ablieferung aus Sicht des Unternehmers, Abnahme aus Sicht des Bestellers).