5. Ad Vollendung der Anlage Wird die Erschliessungsanlage von einzelnen Grundeigentümern gebaut (Art. 76 BauG 1970), haben diejenigen, in deren unmittelbarem Interesse die Detailerschliessungsanlage in Angriff genommen oder weitergeführt wird, die gesamten Kosten zinslos vorzuschiessen. Die Kostenanteile der übrigen Grundeigentümer werden mit dem Beginn der Nutzung ihrer Parzellen als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens jedoch nach 15 Jahren seit Vollendung der Anlage (Art. 77 Abs. 2 lit. c BauG 1970).