Nach dem Erwerb eines Teils der Parzelle durch die Appellaten wurde die Beitragssumme aufgeteilt und festgehalten, dass „die Erschliessungsbeiträge von Fr. 65'040.00 zahlbar werden, sobald das Grundstück zur Überbauung gelangt“ (…). Die Erschliessungsgemeinschaft macht nun gegenüber den Appellaten (gegenüber beiden separat und solidarisch) den Beitrag von Fr. 65'040.00 geltend, obwohl diese vorderhand nicht beabsichtigen, das Grundstück zu überbauen. Im Rahmen dieses Summarverfahrens ist daher davon auszugehen, dass die vertragliche Bedingung für die Fälligkeit nicht eingetreten ist.