In einer Vereinbarung zwischen der Erschliessungsgemeinschaft und der damaligen Eigentümerin der Parzelle xx (L.) wurde die Höhe des Beitrags für diese Parzelle festgehalten (…). Die Entschädigung wurde mittels einer Grundpfandverschreibung dinglich gesichert. Nach dem Erwerb eines Teils der Parzelle durch die Appellaten wurde die Beitragssumme aufgeteilt und festgehalten, dass „die Erschliessungsbeiträge von Fr. 65'040.00 zahlbar werden, sobald das Grundstück zur Überbauung gelangt“ (…).