Vorbemerkungen: Die Erschliessungsgemeinschaft A. (Appellanten) erstellte in den 80er- und 90er-Jahren Erschliessungsanlagen in einem Baugebiet und übernahm vorschussweise für die nicht bauenden Eigentümer auch deren Kostenanteile. Die Erschliessungsgemeinschaft A. beantragte im August 2009, es sei ihr die Rechtsöffnung für die Forderung betreffend Erschliessungsanlage zu erteilen. Der vorinstanzliche Richter wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, er verneinte die Fälligkeit der Forderung bei Anhebung der Betreibung. Auszug aus den Erwägungen: I. (…). II. (…). III. 1. (…). 2. (…). 3. (…).